ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER DINOL GMBH




I.        Geltungsbereich, Allgemeines


 

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der DINOL GmbH („DINOL“) mit deren Kunden („Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. DINOL Produkte sind für den professionellen Einsatz bestimmt. Viele Produkte entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen, die gegenüber privaten Endverbrauchern zu beachten sind. Den Verkauf an private Endverbraucher behält sich DINOL aus diesem Grund selbst vor. Sollte der Besteller dennoch DINOL Produkte an Dritte weitergeben, hat er unter eigener Verantwortung sicherzustellen, dass er die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere was die Weitergabe der Produkte an private Endverbraucher angeht, einhält.
  3. Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Besteller.
  4. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt DINOL nicht an, es sei denn, DINOL hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn DINOL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Die vorbehaltlose Lieferung an den Besteller stellt keine Zustimmung zur Geltung abweichender oder entgegenstehender Geschäftsbedingungen dar.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von DINOL maßgebend.
  6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber DINOL abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  7. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.



II.        Vertragsschluss


 

  1. Alle Angebote von DINOL sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn DINOL dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist DINOL berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei DINOL anzunehmen.
  3. Die Annahme der Bestellung kann entweder durch Auslieferung der Ware an den Besteller oder durch schriftliche Auftragsbestätigung erklärt werden, wobei die Übermittlung der Auftragsbestätigung per Datenfernübertragung für die Einhaltung der Schriftform ausreichend ist. Eine automatische Bestätigung des Zugangs der Bestellung („Bestellbestätigung“) stellt keine Annahme des Kaufangebots des Bestellers durch DINOL dar.
  4. Sofern sich DINOL zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von DINOL abgerufen und geöffnet wurden.



III.        Preise, Versandkosten, Verpackungen


 

  1. Alle Preise von DINOL verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VII Ziffer 1) trägt der Besteller bei Bestellungen mit einem Warenwert unter 250,00€ die Transport- und Verpackungskosten ab Lager (einschließlich der Kosten der Transportverpackung und der Verladung) in Höhe einer Versandpauschale von 10,50€ inkl. MwSt. für Versendungen mit einem Paketdienst und gegebenenfalls zusätzlich die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Ab einem Bestellwert von 250,00€ erfolgt die Lieferung mit einem Paketdienst versandkostenfrei. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Für Stückgüter, die per Spedition ausgeliefert werden, berechnet DINOL gegenüber dem Besteller unabhängig vom Warenwert eine Frachtkostenpauschale i.H.v. 32,50€ inkl. MwSt. je Speditionslieferung; in diesem Fall ist der zusätzliche Paketversand im Rahmen derselben Bestellung versandkostenfrei.
  3. Dinol beteiligt sich an einem Dualen System und ist im Verpackungsregister LUCID registriert. Die Rücknahme von Transport- und allen sonstigen Verpackungen gem. § 15 VerpackG, insbesondere Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, mit Ausnahme von Paletten setzt eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Besteller und DINOL über die kostenpflichtige Rücknahme voraus.
  4. Bei Rechnungsstellung werden die Preise je Packeinheit auf volle Eurocent gerundet (dritte Dezimalstelle größer als 4 wird auf-, sonst abgerundet) und mit der Bestellmenge multipliziert.



IV.        Zahlungsbedingungen


 

  1. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig und zu zahlen.
  2. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch an die bei der Anmeldung im Online-Shop durch den Besteller hinterlegte E-Mail-Adresse.
  3. Ist DINOL aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats des Bestellers berechtigt, Forderungen gegen den Besteller mittels Lastschrift einzuziehen, erklärt sich der Besteller damit einverstanden, dass ihm DINOL spätestens drei (3) Kalendertage vor dem Tag des beabsichtigten Einzugs einer SEPA-Lastschrift (Ausführungsdatum) eine Vorabinformation (Pre-Notification) hierüber zuleitet.
  4. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem DINOL über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann.
  5. Mit Ablauf der in Abschnitt IV. Ziffer 1 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. DINOL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von DINOL auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der seitens des Bestellers zur Aufrechnung bzw. zur Zurückbehaltung gestellte Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.
  7. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von DINOL auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist DINOL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzel- oder Sonderanfertigungen), kann DINOL den Rücktritt sofort nach Kenntnisnahme von der mangelnden Leistungsfähigkeit des Bestellers erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
  8. Hat DINOL aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann DINOL Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von DINOL eingeräumten Kreditlimits. DINOL ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt DINOL spätestens mit der verbindlichen Auftragsbestätigung.
  9. Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen der DSGVO eine Datenübermittlung an mit DINOL kooperierende Auskunfteien oder Dienstleister für Forderungsmanagement.



V.        Eigentumsvorbehalt


 

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (nachfolgend „gesicherte Forderungen“) behält sich DINOL das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt von DINOL stehenden Waren (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller verpflichtet sich, DINOL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter, insbesondere durch Pfändung, auf die Vorbehaltsware erfolgen. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Zugriffs durch einen Dritten auf die Vorbehaltsware, diesen über das Vorbehaltseigentum von DINOL zu informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, DINOL die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller gegenüber DINOL.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DINOL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen (im Folgenden: Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; DINOL ist berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf DINOL diese Rechte nur geltend machen, wenn DINOL dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Besteller ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei DINOL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum oder das Eigentum des Bestellers bestehen, so erwirbt DINOL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses oder aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von DINOL gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an DINOL ab. DINOL nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Die Abtretung gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
    3. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller neben DINOL ermächtigt. Diese Einzugsermächtigung kann im Verwertungsfall durch DINOL widerrufen werden. DINOL verpflichtet sich, die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der Ware nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DINOL ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und DINOL den Eigentumsvorbehalt nicht durch Rücktritt oder Herausverlangen der Ware gemäß Ziffer 3 geltend macht. Im Verwertungsfall kann DINOL verlangen, dass der Besteller DINOL die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist DINOL im Verwertungsfall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen. Macht der Besteller von seiner Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht DINOL der eingezogene Erlös in Höhe des vereinbarten Brutto-Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Vorbehaltswaren sowie der an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen den Wert der gesicherten Forderungen von DINOL um mehr als 10%, wird DINOL auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei DINOL.



VI.        Lieferfrist, Liefertermin, Höhere Gewalt und Lieferverzug


 

  1. Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine werden individuell vereinbart bzw. von DINOL bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich angegeben, handelt es sich um unverbindliche Angaben zur Lieferzeit.
  2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von DINOL angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Klärung aller technischen Anforderungen und die Erfüllung eventueller Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
  3. Erhält DINOL aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Zulieferern oder Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so wird DINOL den Besteller rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist DINOL berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit DINOL ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist, nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko ausdrücklich übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemie, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von DINOL schuldhaft herbeigeführt worden sind. DINOL hat diese Umstände auch dann nicht zu vertreten, wenn sie sich bereits vor Eintritt des Ereignisses im Lieferverzug befindet.
  4. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehender Ziffer 3 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Besteller objektiv unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Der Eintritt des Lieferverzugs von DINOL bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gerät DINOL in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Netto-Warenwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der verspätet gelieferten Ware. DINOL bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  6. Die Rechte des Bestellers gemäß Abschnitt XI dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von DINOL insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.



VII.        Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Warenrücknahme


 

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist DINOL berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Kosten für die Versendung bestimmen sich nach Abschnitt III dieser AGB.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine unzumutbaren Nachteile für den Besteller ergeben. Insbesondere sind Teillieferungen zulässig, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
  3. Unter Berücksichtigung der Interessenlage im Einzelfall und im Rahmen des Zumutbaren behält sich DINOL bei Sonderanfertigungen handelsübliche Mehr– und Minderlieferungen vor, die in der Rechnung berücksichtigt werden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist DINOL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet DINOL eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwerts je angefangener Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch höchstens 5% des Netto-Warenwerts der nicht abgenommenen Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche von DINOL (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung bzw. Rücktritt) bleiben unberührt; die vorbezeichnete Entschädigungspauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass DINOL überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
  6. Außerhalb der Mängelgewährleistung besteht kein Anspruch auf Warenrücknahme. Falls DINOL im Einzelfall aus Kulanz einer Warenrücknahme zustimmt, ist DINOL berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 15% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 15,00 EUR, maximal 250,00 EUR je Sortimentsposition zu verlangen. Ferner trägt der Besteller die Kosten der Warenrücksendung.



VIII.        Schutzrechte


 

  1. Der Besteller verpflichtet sich, DINOL von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von DINOL gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. DINOL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
  2. Der Besteller gewährleistet, dass beigestellte Waren und Leistungen, insbesondere Zeichnungen, die als Grundlage für kundenspezifische Bestellungen dienen, frei von Schutzrechten Dritter sind. Bei Rechtsmängeln stellt der Besteller DINOL von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
  3. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, Modellen, Mustern bzw. Musterstücken, technischen Spezifikationen, Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich DINOL Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DINOL nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller hat die vorgenannten Gegenstände auf Verlangen vollständig an DINOL zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Dies gilt nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs sowie für geheimhaltungsbedürftige Informationen und Kopien davon, die der jeweils andere Vertragspartner nach geltendem Recht aufbewahren muss.



IX.        Mängelansprüche des Bestellers


 

  1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist.
  2. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die von DINOL in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Sofern keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt DINOL keine Haftung.
  3. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist DINOL hiervon unverzüglich schriftlich und spezifiziert Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel, Falsch- und Minderlieferung sowie Transportschäden innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DINOL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann DINOL zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von DINOL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. DINOL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Besteller hat DINOL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an DINOL nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn DINOL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; DINOL steht es frei, Nacherfüllung auch am aktuellen Belegenheitsort zu leisten, sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers dagegenstehen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt DINOL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann DINOL die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt XII und sind im Übrigen ausgeschlossen.



X.        Sonstige Haftung


 

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haftet DINOL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadenersatz haftet DINOL – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DINOL nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DINOL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DINOL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der gelieferten Ware besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn DINOL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, aus dem ein Festhalten an dem Vertrag für den Besteller unzumutbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  5. DINOL übernimmt keine Haftung, wenn der Besteller die ausschließlich für den professionellen Einsatz bestimmten Produkte an private Endverbraucher weiterveräußert.



XI.        Verjährung


 

  1. Für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Im Übrigen gelten für Schadenersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt XI ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.



XII.        Rechtswahl und Gerichtsstand


 

  1. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen DINOL und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt V. unterliegen dem Recht am jeweiligen Belegenheitsort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
  2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von DINOL in 32676 Lügde, Deutschland. DINOL ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.



Stand Januar 202