ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER DINOL GMBH
Allgemeine Geschäftsbedingungen – DINOL GmbH
§1 – Anwendungsbereich 1. Die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften der DINOL GmbH (nachfolgend „DINOL“). 2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller sowie für zukünftige an ihn zu erbringende Lieferungen und sonstige Leistungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. 3. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DINOL hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 4. DINOL beliefert ausschließlich Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen. Private Endverbraucher beliefert DINOL grundsätzlich nicht. 5. Die Produkte von DINOL sind ausschließlich für den gewerblichen Einsatz bestimmt und entsprechen grundsätzlich nicht den Anforderungen, die gegenüber privaten Endverbrauchern zu beachten sind.
§2 – Vertragsabschluss 1. Die Angebote von DINOL sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn DINOL dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich DINOL ihre Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. 2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist DINOL berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei DINOL anzunehmen. 3. Die Annahme der Bestellung kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. 4. Sofern sich DINOL zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller auf die Zurverfügungstellung von angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern, auf eine Mitteilung der in Art. 246 § 3 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von DINOL abgerufen und geöffnet wurden.
§3 – Preise, Preislisten 1. Alle Preise von DINOL verstehen sich ab Lager. Alle Preise von DINOL verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Beim Versendungskauf trägt der Besteller die Transportkosten ab Lager (einschließlich der Kosten der Transportverpackung und der Verladung) und die Kosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt DINOL nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Mehrwegpaletten, Mehrwegcontainer und andere Mehrwegbehältnisse. Für über den Webshop https://www.dinitrol.shop/ bestellte Waren gelten die auf der Webseite aufgeführten Versandkosten. Dinol beteiligt sich an einem Dualen System und ist im Verpackungsregister LUCID registriert. Die Rücknahme von Transport- und allen sonstigen Verpackungen gem. § 15 VerpackG, insbesondere Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, mit Ausnahme von Paletten setzt eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Besteller und DINOL über die kostenpflichtige Rücknahme voraus. Bei Rechnungsstellung werden die Preise je Packeinheit auf volle Eurocent gerundet (dritte Dezimalstelle größer als 4 wird auf-, sonst abgerundet) und mit der Bestellmenge multipliziert. 3. DINOL behält sich vor, die vereinbarten Preise im Verhältnis der Entwicklung der Rohstoffe, Energie und Transport entsprechend anzupassen.
§4 – Zahlung 1. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Rechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. 2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller automatisch in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. DINOL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von DINOL auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 3. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 4. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von DINOL auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist DINOL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann DINOL den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die a. Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. b. Hat DINOL aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann DINOL Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von DINOL eingeräumten Kreditlimits.
§4.1 - Zahlungsbedingungen Webshop https://www.dinitrol.shop 1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware fällig und zu zahlen. 2. Die Rechnungsstellung erfolgt elektronisch an die bei der Anmeldung im Online-Shop durch den Besteller hinterlegte EMail-Adresse. 3. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem DINOL über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann. 4. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. DINOL behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von DINOL auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 5. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von DINOL auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist DINOL nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). 7. Hat DINOL aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann DINOL Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Überschreitung eines dem Besteller von DINOL eingeräumten Kreditlimits. Soweit die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises trotz Fälligkeit nicht geleistet wird, erfolgt unter den Voraussetzungen der DSGVO eine Datenübermittlung an die mit DINOL kooperierenden Auskunfteien oder Dienstleister für Forderungsmanagement.
§5 – Lieferung 1. Die Lieferverpflichtung der DINOL besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch DINOL verschuldet. 2. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt. 3. Bezüglich der für Liefergegenstände angegebenen Maße behält DINOL sich die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, DINOL hätte die Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert. 4. DINOL ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. 5. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 6. Wenn nichts anderes vereinbart, wird die zuverlässige Versendung der bestellten Ware durch von DINOL beauftragte Frachtführer sichergestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es im Streitfall dem Besteller obliegt, den Nichtzugang einer Lieferung zu beweisen.
§6 – Zahlung 1. Individuell vereinbart bzw. von DINOL bei Annahme der Bestellung angegeben. 2. Der Beginn der individuell vereinbarten bzw. von DINOL angegebenen Liefer- bzw. Leistungsfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus 3. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von DINOL liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei DINOL oder bei einem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von DINOL zu vertreten, wenn DINOL bereits im Verzug ist. Treten sie ein, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§7 - Eigentumsvorbehalt 1. Die von DINOL gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum der DINOL, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind. 2. Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentum der DINOL stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung an DINOL ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die DINOL nicht gehören, weiterveräußert oder wird sie mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und DINOL vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. 3. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der DINOL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet DINOL sich, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht DINOL der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und DINOL vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu. 4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für DINOL als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne DINOL zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DINOL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für DINOL verwahren. 5. DINOL verpflichtet sich, auf Anforderung die der DINOL zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. 6. Nimmt DINOL Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht der Eigentumsvorbehalt der DINOL so lange fort, bis feststeht, dass DINOL aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.
§8 – Exportkontrolle und Zoll 1. Der Vertragspartner und Empfänger der DINOL Produkte sichert die vollumfängliche Einhaltung der von der Europäischen Union zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Embargos und Sanktionen gegenüber Drittländern zu, insbesondere geltende Verbote und Beschränkungen von Weiterverkauf und Weitertransport. 2. Der Empfänger/Vertragspartner wird sich nach besten Kräften bemühen, dass die Regelung des Absatzes (1) nicht durch Dritte – insbesondere mögliche Wiederverkäufer - in der weiteren Handelskette vereitelt wird. 3. Der Empfänger/Vertragspartner muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und unterhalten, um Umgehungen der Regelung gemäß Absatz (1) durch Dritte in der weiteren Handelskette oder durch mögliche Wiederverkäufer zu verhindern. 4. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt DINOL die Lieferbeziehung mit sofortiger Wirkung zu beenden sowie bereits zusagte Bestellungen unverzüglich zu stornieren. Darüber hinaus hat der Empfänger/Vertragspartner DINOL von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter sowie von sonstigen Nachteilen (z. B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung einer Verpflichtung nach den vorstehenden Absätzen (1), (2) oder (3) freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger/ Vertragspartner diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weiterhin ist die DINOL berechtigt, vom Empfänger/Vertragspartner eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Verkaufspreises der Waren, die entgegen den Vorschriften dieser Regelung verkauft wurden, zu verlangen. Eventuell weiter bestehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. 5. Der Empfänger/Vertragspartner ist verpflichtet DINOL über alle Verstöße gegen Regelungen der Absätze (1), (2) oder (3) zu unterrichten. Der Empfänger/ Vertragspartner stellt auf Anforderung alle Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absätzen (1), (2) und (3) innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung. Die Dinol GmbH wird die zuständige Behörde über alle Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der vorstehenden Absätze (1), (2) und (3) unterrichten.
§9 – Mängelansprüche des Bestellers 1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von DINOL (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Farbmuster und Abbildungen können aus darstellungstechnischen Gründen vom Original abweichen. Beschaffenheitsvereinbarungen befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt DINOL keine Haftung. 3. DINOL haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen
Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine qualifizierte Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist DINOL hiervon unverzüglich schriftlich und spezifiziert Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel, Falsch- und Minderlieferung sowie Transportschäden innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DINOL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). 4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann DINOL zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von DINOL, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 5. DINOL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 6. Der Besteller hat DINOL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache an DINOL nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn DINOL ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. 7. Nacherfüllungsort ist der Erfüllungsort; DINOL steht es frei, Nacherfüllung auch am aktuellen Belegenheitsort zu leisten, sofern keine berechtigten Interessen des Bestellers dagegenstehen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt DINOL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann DINOL die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. 8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 9. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§10 – Sonstige Haftung 1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet DINOL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Auf Schadenersatz haftet DINOL– gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet DINOL nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DINOL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 3. Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit DINOL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. 4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der gelieferten Ware besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn DINOL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gemäß §§ 648, 650 BGB) wird ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, aus dem ein Festhalten an dem Vertrag für den Besteller unzumutbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 5. DINOL übernimmt keine Haftung, wenn der Besteller die ausschließlich für den professionellen Einsatz bestimmten Produkte an private Endverbraucher weiterveräußert.
§11 - Schutzrechte 1. Der Besteller verpflichtet sich, DINOL von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von DINOL gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. DINOL ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen. 2. An allen dem Besteller überlassenen Unterlagen oder Hilfsmitteln wie insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Grafiken, Entwürfen, Berechnungen, Beschreibungen, Plänen, technischen Spezifikationen, Dokumentationen, Datenträgern und Softwareprogrammen behält sich DINOL Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Hilfsmittel sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von DINOL nicht zugänglich gemacht werden. Die von DINOL zur Verfügung gestellten Softwareprogramme dürfen vom Besteller nur im Rahmen der geltenden Lizenzbestimmungen genutzt werden.
§12 - Produkthinweise, Beschaffenheitsmerkmale 1. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte, technischen Angaben und Kataloge und sonstige technische Daten, Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich, sie befreien den Besteller nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Einsatzfälle. Sie werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von DINOL ausdrücklich als verbindlich bestätigt sind. Beschaffenheitsgarantien sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich DINOL Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung von DINOL nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 2. Hinweise von DINOL zur Lagerung und Ver- und Bearbeitung der Ware sind vom Besteller zu beachten. Für durch Nichtbeachtung dieser Hinweise entstehende Schäden haftet DINOL nicht. 3. Für abgelieferte Waren, die aufgrund besonderer Gesetze, wie z. B. das Gesetz über die Versorgung mit Arzneimitteln und das Bekämpfungsmittelgesetz und/oder ähnliche ausländische Gesetze, zugelassen werden können, wurden von den Behörden Normen und Zulassungsvorschriften erlassen. Soweit der Besteller die gelieferten Waren be- oder verarbeitet oder weiterverkauft, hat er diese Hinweise, Normen und Zulassungsvorschriften (soweit anwendbar) seinen Vertragspartnern zur Verfügung zu stellen.
§ 13 - Verjährung 1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. 2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk (Baustoff) verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB). 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Abschnitt IX ausschließlich der gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 14 - Datenschutz 1. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen von DINOL, insbesondere Rezepturen, Abbildungen, Zeichnungen etc., streng vertraulich zu behandeln. Gegenüber Dritten dürfen diese Informationen nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von DINOL bekannt gemacht werden. 2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung auf unbestimmte Zeit fort. Sie endet, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt sind.
§ 15 - Schlussbestimmungen 1. Erfüllungsort ist 32676 Lügde. 2. Ist der Besteller Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von DINOL in 32676 Lügde, Deutschland. DINOL ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. 3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorneherein bedacht hätten.
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